Rechtsprechung
   BGH, 27.02.1992 - 4 StR 75/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5906
BGH, 27.02.1992 - 4 StR 75/92 (https://dejure.org/1992,5906)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1992 - 4 StR 75/92 (https://dejure.org/1992,5906)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92 (https://dejure.org/1992,5906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,5906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Anvertrautsein eines Stiefsohns zur Betreuung in der Lebensführung - Aufhebung einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Stiefvater und Stiefsohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.1992 - 1 StR 336/91

    Zulässigkeit der Verwertung tatsächlicher, so nicht in der Anklage enthaltener

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - 4 StR 75/92
    Sollte die nunmehr entscheidende Strafkammer im Tatopfer wiederum einen "Schutzbefohlenen" sehen, wird sie ihr Augenmerk auch auf die subjektive Tatseite zu richten haben; der stark alkoholisierte Angeklagte muß sich der Umstände, die das Betreuungsverhältnis begründen, bewußt gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 StR 336/91).
  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 383/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - 4 StR 75/92
    Wie der Bundesgerichtshof bereits früher zum Verhältnis von Stiefvater zum Stiefkind entschieden hat (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 = NStZ 1989, 21 m.weit.Nachw.), begründet selbst die ständige häusliche Gemeinschaft zwischen dem Stiefkind und seinem Stiefvater als solche noch kein "Betreuungsverhältnis".
  • BGH, 13.03.1951 - 1 StR 62/50
    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - 4 StR 75/92
    Entscheidend sind allerdings stets die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 1, 55).
  • BGH, 05.07.2017 - 4 StR 228/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Obhuts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis:

    Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).
  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der

    Voraussetzung für ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB ist, dass ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 und 2; Fischer, StGB 55. Aufl. § 174 Rdn. 4).
  • BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Beendigung des Obhutsverhältnisses;

    Voraussetzung für das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses ist jedoch, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (std. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 und 2).
  • BGH, 29.11.1994 - 4 StR 648/94

    Anklageschrift - Anforderungen - Inhalt - Vielzahl sexueller Übergriffe

    a) Ein Stiefkind ist nicht als "leibliches oder angenommenes Kind" im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA 27/28) anzusehen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1, 2, 3, Unrechtsgehalt 1; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 174 Rdn. 7; Lackner StGB 20. Aufl. § 174 Rdn. 4).
  • BGH, 30.03.2011 - 4 StR 97/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Voraussetzungen des

    Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Erziehung" kommt es darauf an, dass die jeweilige Person Erziehungsfunktionen gegenüber den Jugendlichen tatsächlich ausübt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00, NStZ-RR 2000, 353; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2).
  • BGH, 08.01.2002 - 4 StR 514/01

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Obhutsverhältnis (Stieftochter)

    Allein der Umstand, daß es sich bei dem Tatopfer um die Stieftochter des Angeklagten handelt, genügt hierfür nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1, 2, 3, 6, und 9).
  • BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95

    Obhutsverhältnis - Häusliche Gemeinschaft

    Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (vgl. jeweils m.w.Nachw. BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1, 2, 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht